Ein Gesetzesentwurf sieht folgende Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor:
Eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, ist bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Stundungszinsen sollen im Zeitraum 22.11.21 – 31.1.2022 nicht anfallen.
Eine Neuverteilung der Raten des COVID-19-Ratenzahlungsmodells (Phase 1) soll künftig zwei Mal beantragt werden können.
Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 soll es möglich sein, sich Gutschriften, trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto, zurückzahlen zu lassen.
Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen wieder. Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten. Weitere und aktuelle Informationen finden Sie auf www.bmf.gv.at.
Stand: 03. Dezember 2021
Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum:
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